Recht auf Elektronischen Verkehr mit Bundesbehörden
Seit 1.1.2020 ist das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden in Kraft (§ 1a E Government-Gesetz). Ab diesem Zeitpunkt hat jede Empfängerin/ jeder Empfänger Anspruch auf die elektronische Zustellung von bundesbehördlichen Dokumenten. Das Recht laut Zustellgesetz bezieht sich nur auf bundesbehördliche Zustellungen. Ländern und Gemeinden steht es frei Dokumente ebenfalls elektronisch zuzustellen.
Verpflichtung zur E-Zustellung
Unternehmen sind spätestens seit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Mein Postkorb
Mein Postkorb bietet für die Abholung von elektronischen Schriftstücke ein zentrales Service, das einfach in Internetportale von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingebunden werden kann. Das Anzeigemodul ist insbesondere – auch per gesetzlicher Definition – im Unternehmensserviceportal usp.gv.at und Bürgerserviceportal oesterreich.gv.at angebunden. Zudem ist es möglich, mit der Funktion der „Automatischen Abholung“, Schriftstücke von Mein Postkorb in die Unternehmens- oder Behördenapplikation zu integrieren.
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Teilnehmerverzeichnis
Im zentralen Teilnehmerverzeichnis sind notwendige Daten elektronisch erreichbarer Teilnehmer:innen gespeichert. Erweiterte Daten wie z.B. die postalische Adresse sind in den Stammzahlenregistern (Zentrales Melderegister, Firmenbuch, etc.) abfragbar. Behörden, Versandsysteme (z.B. Duale Zustellung) und Zustellsysteme (Zustelldienste und Kommunikationssysteme der Behörde) können über die entsprechenden Schnittstellen ermitteln, ob der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin im Teilnehmerverzeichnis enthalten, und somit elektronisch adressierbar ist.